Digitale Nomaden in der Schweiz: Steuern, Sozialversicherung und rechtliche Rahmenbedingungen

Steuerliche Rahmenbedingungen und Wohnsitzfrage

Das Leben als digitaler Nomade wirft spezifische steuerliche Fragen auf. In der Schweiz wird zwischen unbeschränkter und beschränkter Steuerpflicht unterschieden. Unbeschränkt steuerpflichtig ist, wer entweder einen Wohnsitz (fiktiven oder tatsächlichen) in der Schweiz hat oder sich für mindestens 30 Tage (bei Erwerbstätigkeit) beziehungsweise 90 Tage (ohne Erwerbstätigkeit) ununterbrochen im Land aufhält.

Der steuerliche Wohnsitz und seine Aufgabe

Der Wohnsitz befindet sich dort, wo eine Person über eine Wohnung verfügt und sich mit der Absicht des dauernden Verbleibs aufhält. Bei Wohnungen in mehreren Ländern entscheiden die stärkeren sozialen und wirtschaftlichen Bindungen (Familie, Arbeit, Hobbys, Anwesenheitszeit). Das Schweizer Bundesgericht hat in mehreren Entscheiden festgehalten, dass der steuerliche Wohnsitz nicht einfach durch Wegzug aufgehoben werden kann, sondern erst mit Begründung eines neuen Wohnsitzes im Ausland endet. Wer sicherstellen möchte, den Schweizer Wohnsitz definitiv aufzuheben, sollte sich mindestens ein Jahr im Ausland niederlassen und dort einen neuen Lebensmittelpunkt aufbauen.

Quellensteuer für ausländische Arbeitnehmende und Freelancer

Personen ohne Niederlassungsbewilligung (C-Ausweis) oder die nicht mit einem Schweizer Staatsbürger oder C-Ausweis-Inhaber verheiratet sind, unterliegen der Quellensteuer. Der Arbeitgeber oder Auftraggeber behält diese Steuer direkt vom Bruttoeinkommen ein und führt sie an die Behörden ab. Dies betrifft insbesondere:

  • Ausländische Arbeitnehmende ohne C-Ausweis
  • Selbstständige Erwerbende ohne steuerlichen Wohnsitz in der Schweiz
  • Schweizer Freelancer mit ausländischen Auftraggebern (abhängig von Doppelbesteuerungsabkommen)

Die Berechnung berücksichtigt Familienstand, Kinderzahl, Konfession und Wohnkanton. Es gibt verschiedene Tarifgruppen: A (Alleinstehende), B (Verheiratete Alleinverdiener), C (Verheiratete Doppelverdiener) und H (Alleinerziehende). Berufliche Ausgaben wie Büromiete, Reisekosten oder Weiterbildungskosten können vom Bruttoeinkommen abgezogen werden.

Sozialversicherung und Gesundheitsvorsorge

Die Aufrechterhaltung des Sozialversicherungsschutzes ist für digitale Nomaden zentral. Wer einen festen Wohnsitz in der Schweiz beibehält, kann die obligatorische Krankenversicherung und die AHV-Beiträge aufrechterhalten.

AHV und Sozialversicherungsbeiträge

Die Beitragssätze für AHV, Invalidenversicherung (IV) und Erwerbsersatzordnung (EO) betragen zusammen 10,6% des Lohns, zuzüglich 2,2% für die Arbeitslosenversicherung (ALV). Diese Beiträge tragen Arbeitgeber und Arbeitnehmer je zur Hälfte. Bei Löhnen bis zu CHF 148'200 beträgt der Gesamtbeitragssatz 6,4% je Seite.

Um in der Schweiz sozialversichert zu bleiben, muss ein fester Wohnsitz im Land bestehen. Bei Tätigkeiten für einen Schweizer Arbeitgeber aus dem EU- oder EFTA-Raum heraus muss mindestens 25% der Arbeit in der Schweiz verrichtet werden, um die Versicherungspflicht in der Schweiz aufrechtzuerhalten. Andernfalls besteht das Risiko von Doppelbeiträgen oder Beitragslücken.

Krankenversicherung bei Aufenthalten im Ausland

Bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt von weniger als 12 Monaten ist keine Abmeldung bei der Krankenkasse erforderlich. Die Versicherung bleibt bestehen. Für längere Aufenthalte oder häufige Wechsel kann eine internationale Krankenversicherung sinnvoll sein, die vergleichbare Leistungen wie die Schweizer Krankenkasse bietet. Reiseversicherungen decken typischerweise nur Notfälle ab, keine planbaren Behandlungen oder längere Spitalaufenthalte. Ein telemedizinisches Modell mit anschliessender freier Arztwahl kann für Nomaden praktikabel sein. Weitere Informationen bietet das Bundesamt für Gesundheit.

Grenzüberschreitende Tätigkeit und Telearbeit

Für digitale Nomaden, die an der Grenze zu Nachbarländern leben oder für ausländische Arbeitgeber tätig sind, gelten besondere Regelungen.

Regelungen für Grenzgänger

Grenzgänger sind Personen, die in einem Staat wohnen und in einem anderen arbeiten. Im Verhältnis Schweiz-Deutschland beispielsweise ist das Arbeitslohn grundsätzlich in Deutschland steuerpflichtig, während die Schweiz eine Quellensteuer von 4,5% einbehalten darf. Für die Begrenzung des Steuerabzugs ist eine Ansässigkeitsbescheinigung erforderlich, die über das deutsche Finanzamt beantragt wird.

Der Grenzgänger-Status geht verloren, wenn die Person nicht regelmässig an den Wohnsitz zurückkehrt oder an mehr als 60 Arbeitstagen im Jahr nicht zurückkehrt. Ab 2026 gilt zudem, dass mindestens 20% der vereinbarten Arbeitstage am Arbeitsort in der Schweiz zu verbringen sind, um den Status zu wahren. Bei Verlust des Status müssen Steuererklärungen in der Anlage N und N-AUS statt N-Gre eingereicht werden.

Telearbeit und die multilaterale Vereinbarung

Seit dem 1. Juli 2023 ermöglicht eine multilaterale Vereinbarung zwischen der Schweiz, der EU und der EFTA grenzüberschreitende Telearbeit. Personen, die in dem Staat arbeiten, in dem sich der Arbeitgebersitz befindet, dürfen bis zu 50% (maximal 49,9%) ihrer Arbeitszeit im Wohnstaat als Telearbeit verbringen, ohne dass die Zuständigkeit für die Sozialversicherungen wechselt. Dies gilt jedoch nicht für Selbstständigerwerbende.

Für Telearbeit unter 25% der Gesamtarbeitszeit gelten die ordentlichen Regeln, bei denen die Versicherungsunterstellung durch den zuständigen Träger im Wohnstaat festgelegt wird. Arbeitgeber müssen für diese Regelungen eine Bescheinigung A1 über die Plattform ALPS beantragen.

Praktische Hinweise zu Abzügen und Verwaltung

Steuerliche Abzüge für Home-Office

Kosten für ein privates Arbeitszimmer sind grundsätzlich nur steuerlich abzugsfähig, wenn ein wesentlicher Teil der Erwerbstätigkeit (mehr als ein Drittel der Arbeitszeit) ausserhalb des Arbeitsortes erledigt wird und der Arbeitgeber kein geeignetes Arbeitszimmer zur Verfügung stellt. Zudem muss ein spezieller Raum vorwiegend als Arbeitszimmer genutzt werden. Wird der Raum auch privat genutzt, ist ein Mindestanteil von 25% Privatnutzung anzusetzen. Eine Kombination aus Pauschalabzug und Abzug tatsächlicher Kosten ist unzulässig.

Banking und Verwaltung

Um ein Bankkonto in der Schweiz zu behalten, ist ein Wohnsitz im Land erforderlich. Es empfiehlt sich, eine Vertrauensperson mit Vollmacht zu beauftragen, um administrative Angelegenheiten wie Briefkorrespondenz oder Steuererklärungen im Ernstfall zu erledigen. Bei längeren Auslandsaufenthalten sollten Fremdwährungsgebühren und Wechselkurse der Kreditkarten geprüft werden; oft sind lokale SIM-Karten oder spezielle Banking-Angebote für Nomaden kostengünstiger.